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Sind Sie auch 2009 umlagepflichtig?

Jetzt neu berechnen mit den Werten von 2008.

Unser Service: Excel-Tabelle zur Errechnung der Umlagepflicht  für die Umlage U1 in 2009

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Umlage U1/U2 und wie läuft die Erstattung?

Spätestens ab 2011 sind die Anträge auf Erstattung nur  noch auf elektronischem Wege möglich!

Schon jetzt sollte Ihr Programm / Dienstleister in der Lage sein, die entsprechenden Erstattungsanträge automatisch zu übermitteln.



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Zu dem Gesetzesänderungen zum 1.1.2006 die alle Betriebe betreffen, gehören die Änderungen im Umlageverfahren: das Aufwendungsausgleichsgesetz.
 

Das Aufwendungsausgleichgesetz sieht folgende Maßnahmen vor:

  • Für die Umlagen U1 und U2 ist ab dem 1. Januar 2006 die Krankenkasse zuständig, bei der der Arbeitnehmer gegen Krankheit versichert ist. Es kann aber auch eine Übertragung an andere Träger erfolgen.
     
  • Alle Arbeitgeber sind - unabhängig von der Anzahl ihrer Beschäftigten - ab dem 1.1.2006 zur Umlage U2 (Erstattung der Aufwendungen für Mutterschaftsleistungen) verpflichtet.
     
  • Erstattung der Entgeltfortzahlung - auch Bemessung der Umlage U1 - ab dem 1.1.2006 auch für Angestellte.
  • Änderungen bei der Teilnahme am Ausgleichsverfahren Umlage U1
    Ein Arbeitgeber nimmt am Ausgleichsverfahren U1 teil, wenn im zurückliegenden Kalenderjahr für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt  worden sind. Da Teilzeitbeschäftigte anteilig nach folgender Tabelle zu rechnen sind, kann auch bei wesentlich mehr als 30 "Köpfen" Umlagepflicht in der U1 bestehen.

Die Ermittlung erfolgt durch Eigenfeststellung durch den Arbeitgeber. Dazu sind umfangreiche Berechnungen  insbesondere bei Teilzeitbeschäftigten erforderlich.

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Verschärfte Meldepflichten und härtere Strafen gegen Schwarzarbeit

Jetzt Anmeldungen bei der Sozialversicherung am Tag des Beginns erforderlich!

Nach einem neune Gesetzentwurf sollen ab 1.1.2009 sollen für verschiedene Branchen Arbeitgeber den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung melden. Bislang konnten Beschäftigte erst beim Erstellen der ersten Lohnabrechnung an die Sozialversicherungsträger gemeldet werden.
Es handelt sich hierbei um folgende Branchen: Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, Fleischwirtschaft.
Zudem ist geplant, dass Mitarbeiter in den entsprechenden Wirtschaftszweigen permanent offizielle Ausweisdokumente mit sich führen und bei Kontrollen vorzeigen müssen. Im Entwurf zur Novelle des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist ferner vorgesehen, dass Arbeitgeber "jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nachweislich und schriftlich" auf diese Pflicht hinzuweisen und diesen Hinweis auch bei Prüfungen vorzulegen haben. Die Bußgeldvorschriften im Gesetz sollen verschärft werden.
Dies stellt Arbeitgeber bei kurzfristigen Arbeitskräftebedarf vor besondere Herausforderungen. Welcher Steuerberater oder Servicebüro arbeitet denn am Sonntag oder spätabends? Wer will den zu diesen Zeiten noch sein Lohnbüro besetzten?
Hier gibt es eine sichere Lösung: Mit SB-Lohn dem Online-Abrechnungsservice über das Internet wird garantiert: Für alle Kunden, die Neueinstellungen über die Internet-Erfassungsmaske bis 23:00 Uhr melden wird die Weiterleitung der Meldung an die Sozialversicherung auf elektronischem Wege bis 24:00 Uhr garantiert.
SB-Lohn kombiniert die Vorteile der eigenen Lohn- und Gehaltsabrechnung mit denen einer externen Bearbeitung. SB-Lohn richtet das Programm ein und pflegt es laufend. Der Arbeitgeber erfasst die laufenden Änderungen von Stammdaten und die Bewegungsdaten direkt Online über Internet-Erfassungsmasken. SB-Lohn prüft die Eingaben und klärt Unstimmigkeiten mit dem Arbeitgeber ab. Der gibt Startsignal zur Abrechnung und SB-Lohn rechnet im eigenen Rechenzentrum ab und übermittelt die Daten an Sozialversicherungsträger und Finanzamt und sendet dem Arbeitgeber alle Auswertungen als PDF-Druckdatei und als Datensätze für Überweisungen und Buchungssätze für die Finanzbuchhaltung.
Unternehmen betroffener Branchen sollten schon jetzt auf die neue Gesetzeslage einstellen und schon jetzt mit der Lohnabrechnung zu einem Dienstleister wechseln, der Sie bei der Einhaltung der Bestimmungen unterstützt.